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Die Zukunft gehört den Data Driven Companies

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the factlights News

Höhere Gewalt? Auswirkungen des Coronavirus auf Lieferverträge

Der Coronavirus hält die Welt in Atem, besser gesagt er bringt sie zum Stillstand. Die Wirtschaft bekommt die Auswirkungen dieser Maßnahmen immer stärker zu spüren. In den Unternehmen führt dies zu erheblichen Störungen des Geschäftsablaufs, zu Produktionsausfällen, zu Lieferverzögerungen und Unterbrechungen der Lieferketten sowie zu Bandstillständen. Für betroffene Unternehmen stellt sich die Frage, was mit bestehenden Lieferverpflichtungen geschieht. Handelt es sich dabei lediglich um Leistungsverzögerungen, für die man unter Umständen schadensersatzpflichtig ist oder gar um einen Fall höherer Gewalt?

Leistungshindernis oder höhere Gewalt?

Der Coronavirus kann sich auf unterschiedliche Weise auf das Unternehmen auswirken:

  • durch Infektionen von Mitarbeitern im eigenen Unternehmen, was zum Ausfall von wichtigen Teilen der Belegschaft führt;
  • durch nachfolgende Schutzmaßnahmen bei festgestellter Infektion (z.B. vorsorgliche Betriebsschließungen;
  • durch ganze Abschottung von bestimmten Regionen;
  • durch fehlende Zulieferteile, weil Zulieferer aufgrund des Corona-Virus ihren Lieferpflichten selbst nicht nachkommen können.

Je nach konkreter Ausgestaltung können die oben dargestellten Auswirkungen entweder Leistungshindernisse oder sogar Fälle höherer Gewalt sein. Die Leistungspflichten der betroffenen Unternehmen können dementsprechend entweder temporär ausgesetzt oder im schlimmsten Falle komplett entfallen.

Rechtsgrundlage

Voraussetzung für einen Lieferverzug ist, dass die Leistungserbringung insgesamt noch möglich ist, nicht jedoch zum geschuldeten Zeitpunkt. Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Leistungserbringung endgültig nicht mehr möglich ist. Gegebenenfalls kann auch eine einfache Lieferverzögerung (z.B. einem Saisonal- oder Fix-Geschäft) unmittelbar zu einer Unmöglichkeit führen. Lieferverzug setzt jedoch voraus, dass der Lieferant das Leistungshindernis zu vertreten hat. Daraus folgt: Nicht jeder Lieferengpass wegen dem Coronavirus führt gleich zu einem Verzug und damit zu einer möglichen Haftung des Lieferanten. Maßgeblich ist jedoch, was im Einzelfall vertraglich vereinbart ist. Gegebenenfalls ist das Leistungshindernis auch als Fall höherer Gewalt einzustufen (Force Majeure).

Lieferverträge enthalten häufig sog. Höhere Gewalt- oder Force Majeure-Klauseln. Diese sehen üblicherweise für die Dauer der höheren Gewalt eine Suspendierung der betroffenen Leistungspflicht (z.B. die Belieferungspflicht) aus. Dies bedeutet, dass für die Dauer der Einwirkung der höheren Gewalt bzw. Maßnahme, die zur höheren Gewalt führt, keine Leistung erbracht werden muss. Zum Teil werden explizit auch Schadensersatzansprüche ausgeschlossen und Sonderkündigungsrecht eingeräumt.

Im internationalen Rechtsverkehr gilt oftmals die Regelung des Art. 79 des UN-Kaufrechts (CISG). Danach entfällt für den Lieferanten eines internationalen Kaufvertrages die Haftung für ein aus höherer Gewalt resultierendes Leistungshindernis. Der Lieferanspruch entfällt dabei sogar ganz, wenn die Erfüllung auf Dauer objektiv unmöglich ist.

Für höhere Gewalt gibt es Im deutschen BGB keine explizite gesetzliche Regelung. Die Gerichte greifen daher bei der Beurteilung von Leistungshindernissen auf die allgemeinen gesetzlichen Regelungen zurück. Einschlägig sind bei höherer Gewalt insbesondere die §§ 275 und 313 BGB. Ist die Erfüllung einer Leistungspflicht unmöglich oder grob unverhältnismäßig, fällt die Leistungspflicht weg (§ 275 BGB). Im Fall der groben Unverhältnismäßigkeit steht dem Lieferanten jedoch zumindest ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Bei einer nur vorrübergehenden Möglichkeit der Leistungserbringung ist davon auszugehen, dass § 275 BGB auch für das jeweilige Leistungshindernis anzuwenden ist. Gegebenenfalls kann das Leistungshindernis auch lediglich zu einer Anpassung der vertraglichen Regelungen führen (§ 313 BGB). Maßgeblich ist jeweils der Einzelfall und wie sich das Leistungshindernis im konkreten Fall auswirkt.

Voraussetzung: Höhere Gewalt

Fraglich ist, wann ein Fall höherer Gewalt (Force Majeure) vorliegt. Dies ist nach der Rechtsprechung deutscher Gerichte

  • ein betriebsfremdes, von außen herbeigeführtes Ereignis,
  • das unvorhersehbar und ungewöhnlich ist und
  • das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt, nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann.

An dieser Definition orientieren sich in der Regel auch die regelmäßig in Lieferverträgen enthaltenen Force Majeure-Klauseln („Höhere Gewalt“), zumindest soweit die Lieferverträge dem deutschen Recht unterliegen. Die Definition ist jedoch erkennbar unpräzise. Daher ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Erfüllung vertraglicher Pflichten tatsächlich durch die oben genannten Umstände teilweise oder gar in Gänze unmöglich ist.

Zum Coronavirus liegt selbstredend bislang keine Rechtsprechung vor. Man muss daher auf ältere gerichtliche Auslegungen, z.B. zum SARS-Virus oder zu Seuchenausbrüchen im Reiserecht zurückgreifen. Entsprechende Fälle sind dort bereits aufgetreten. Epidemien und Seuchen wurden dort prinzipiell als höhere Gewalt angesehen, z.B. durch das Amtsgericht Augsburg oder das Amtsgericht Homburg. Bei der Beurteilung sollen hiernach insbesondere Erklärungen des Auswärtigen Amtes und Empfehlungen der WHO besondere Indizwirkung zukommen. Auch behördliche Maßnahmen wie z.B. Produktionseinschränkungen, Embargos, Gebietsabriegelungen können nach allgemeiner Ansicht als höhere Gewalt eingestuft werden.

Nach diesen Kriterien sind die oben genannten Umstände bedingt durch den Coronavirus als Fall höherer Gewalt zu betrachten.

Voraussetzung: Berufung auf höhere Gewalt

Weiter muss es sich um Vertragspflichten handeln, die tatsächlich von höherer Gewalt betroffen sind. betroffen sind, z.B. die Produktion war aufgrund behördlicher Anordnung nicht möglich oder der Transportweg ist unmöglich geworden.

Den Nachweis muss der Lieferant erbringen. Oftmals werden hierzu spezielle Force Majeure-Zertifikate bei den zuständigen Stellen angeboten. Das CCPIT (China Council for The Promotion of International Trade) stellt auf Antrag solche Zertifikate aus. Diese erleichtern in einem Rechtsfall später die Nachweise mangelnden Verschuldens im Rahmen eines Schadensersatzanspruches. Sie haben jedoch nur Indizwirkung.

Das Vorliegen höherer Gewalt ist daher in jedem Fall zu dokumentieren. Unabhängig davon, ob Unmöglichkeit der Leistung (Lieferung) oder (nur) Störung der Geschäftsgrundlage und erforderliche Anpassung: Der Lieferant muss sich ausdrücklich auf höhere Gewalt berufen. Zu beachten ist, dass sich der Einwand der höheren Gewalt zunächst nur auf die jeweiligen Vertragsparteien bezieht. Kann lediglich der Vorlieferant (z.B. das chinesische Zulieferunternehmen) nicht liefern, liegt nur ein Fall der mittelbaren höheren Gewalt vor, der möglicherweise weder vertraglich, noch gesetzlich geregelt ist. In einem solchen Fall hängt es davon ab, wer das Beschaffungsrisiko trägt. Ggfs. müssen kostenpflichtige alternative Beschaffungen und Transportwege gewählt werden. Einer Schadensersatzhaftung entgeht man nur, wenn keinerlei Verschulden nachgesagt werden kann. Hier hilft unter Umständen lediglich eine explizite Selbstbelieferungsklausel im Vertrag, also Klauseln, wonach das Unternehmen nur liefern muss, soweit es selbst beliefert wird.

Weitere Voraussetzung: Unabwendbarkeit des Ereignisses

Ein Fall höherer Gewalt setzt voraus, dass das Leistungshindernis unabwendbar ist. Es muss daher auch mit zumutbaren Maßnahmen nicht beseitigt werden können. Auch hier muss der Einzelfall betrachtet werden. Im Hinblick auf Art. 79 CISG wird angenommen, dass dem Lieferanten zur Abwendung des Leistungshindernisses regelmäßig auch finanzielle Mehraufwendungen zumutbar sind, z.B. alternative Transportmittel (Lufttransport statt Seetransport) oder Alternativlieferungen kommen in Frage, sofern diese zumutbar sind.

Entsprechende Grundsätze gelten wohl auch im deutschen Recht im Falle der Regelungen in §§ 275 und 313 BGB. Dies bedeutet, dass der Lieferant einzelfallabhängig zumutbare Ersatzmaßnahmen wie alternative Fertigung, alternative Lieferquelle, andere Transportwege, etc. vornehmen muss. Im Ergebnis muss der Lieferant alles getan haben, um das Leistungshindernis abzuwenden. Gegebenenfalls muss er auch in die Bevorratung oder Lagerhaltung gehen, wenn ein Leistungshindernis absehbar ist.

Was kann man tun?

Tritt das Leistungshindernis infolge einer Corona-Maßnahme ein, hat der Lieferant zunächst folgendes zu unternehmen:

  • Überprüfung aller vertraglichen Regelungen, ob eine Force Majeure-Klausel enthalten ist und genaue Prüfung dieser Klausel;
  • Überprüfung, ob und inwiefern darin Lagerhaltungen, Ersatzverpflichtungen oder Informationspflichten enthalten sind; bei Hinweispflichten gegebenenfalls prüfen, ob im Vertrag Schriftformerfordernis vorgesehen ist; anderenfalls dürfte eine Mitteilung per E-Mail nicht ausreichen.
  • Unverzügliche Information der betroffenen Abnehmer und Kunden über die Lieferverzögerung und deren voraussichtlicher Dauer;
  • Ausdrückliches Berufen auf den Umstand höherer Gewalt;
  • Prüfung und Anbieten alternativer Liefermöglichkeiten sowie Transportwege; Vornahme von Schadensminderungsmaßahmen;
  • Dokumentation der Vorfälle höherer Gewalt, ggfs. Zertifikate besorgen;
  • WICHTIG: Ab jetzt bei allen neuen Verträgen, Bestellungen oder Abrufen immer auf eventuelle Lieferverzögerungen infolge der Corona Pandemie hinweisen und – je nach erfolgter juristischer Einzelfallprüfung – alle neuen Verträge (individuell) nur mit ausdrücklichem Vorbehalt der Selbstbelieferung durch eigene Zulieferer abschließen.

Falls keine alternativen Liefermöglichkeiten bestehen, wird der Lieferant zumindest temporär für die Dauer der höheren Gewalt von der Leistungsverpflichtung, d.h. der Lieferung, frei. Liegt ein Fall höherer Gewalt oder eines unverschuldeten Leistungshindernisses, wie z.B. beim Coronavirus vor, trifft den Lieferanten im Grundsatz keine Haftung. Ausnahmen können sich jedoch aus der Verletzung von Informationspflichten oder verweigerter Alternativbelieferung ergeben.

Da die Situation vielschichtig und zum Teil kompliziert ist, muss stets im Einzelfall entschieden werden. Vorstehende Darstellung kann und soll keine Rechtsberatung darstellen oder ersetzen. Die Ausführungen sind ohne Gewähr.

Gerne unterstützen wir Sie in diesen Fragen. Autoren und Ansprechpartner bei HEUSSEN sind Dr. Thomas Beck und Jan-F. Schubert MEHR ZU HEUSSEN

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Ungültigkeitserklärung des EU-US Privacy Shield durch den EuGH

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Das Konzept der Datenschutzkonferenz soll eine einheitlichen Auslegung der Bestimmungen von Art. 83 DS-GVO sowie eine „nachvollziehbare, transparente und einzelfallgerechte Form der Bußgeldbemessung“ garantieren. Robert Faußner von HEUSSEN erläutert fünf Schritte der Bußgeldzumessung in Verfahren gegen Unternehmen.

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Über wesentliche Herausforderungen in der Praxis sowie zugehörige Lösungsvorschläge.

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