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Die Zukunft gehört den Data Driven Companies

Die aktuelle Studie zu Digitalisierung und Datenarbeit zeigt: Die Frage ist nicht ob, sondern wie! Erfahren Sie, wie sich Unternehmen im deutschsprachigen Raum der Digitalisierung stellen und wie Sie von den Learnings profitieren.

Die aktuelle Studie zu Digitalisierung und Datenarbeit zeigt: Die Frage ist nicht ob, sondern wie! Jetzt Ergebnisse holen und erfahren, wie sich Unternehmen im deutschsprachigen Raum der Digitalisierung stellen und was das für mein Unternehmen bedeutet.

the factlights Artikel

Die neue Digitale-Inhalte-Richtlinie – Umdenken für die digitale Branche?

Im Mai 2019 hat die EU die Richtlinie 2019/770 „über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen“ (Digitale-Inhalte-RL) erlassen. Sie betrifft praktisch alle Verträge im B2C-Bereich, in denen es um digitale Güter geht. Für die Unternehmen der Branche stehen daher teilweise erhebliche rechtliche Änderungen am Horizont.

Dabei ist ganz egal, wie diese Güter vertrieben werden. Verkauf, SaaS, Webapplikation, das macht für den europäischen Gesetzgeber keinen Unterschied. Entscheidend ist, ob das Produkt ein digitaler Inhalt oder eine digitale Dienstleistung ist. Die Richtlinie legt nahe, diese Begriffe weit zu verstehen. Auch unentgeltliche Dienste wie soziale Netzwerke, deren Geschäftsmodell auf der Bereitstellung personenbezogener Daten basiert, werden erfasst.

Auf was muss sich der Unternehmer gefasst machen?

Vor allem darauf, dass ein Produkt nur noch vertragsgemäß ist, wenn es eine ganze Reihe objektiver Leistungsmerkmale hat. Das ist eine Abkehr vom bisherigen System des § 434 BGB, in dem es vor allem auf das subjektive, d.h. das vertraglich Vereinbarte ankommt.

Leistungsmerkmale sind unter anderem Funktionalität, Kompatibilität, Kontinuität und Sicherheit. Der Verkäufer muss liefern, was der Verbraucher bei Gütern der jeweiligen Art „vernünftigerweise erwarten kann“. Erstmals wird der Verkäufer auch zur Bereitstellung von Updates verpflichtet. Bisher galt, dass praktisch nur der (rechtmäßige) Inhalt des Vertrages den Leistungsumfang bestimmt. Was das im Einzelnen bedeutet ist unklar und wird von der Rechtsprechung erst bestimmt werden müssen. Abstrakt kommt es dabei vor allem auf die Standards der jeweiligen Branche an. Eine Arztpraxissoftware muss mehr Sicherheit liefern als ein Computerspiel, ein CAD-Programm muss mehr Funktionen bereithalten als ein Texteditor. Auch Inhalte der Werbung spielen eine Rolle.

Wichtig ist: Diese objektiven Anforderungen kann der Unternehmer nicht im Rahmen von AGBs abbedingen. Sie gelten nur dann nicht, wenn er die Abweichung schon bei Vertragsschluss nennt und der Verbraucher ihr in einer gesonderten Erklärung ausdrücklich zustimmt.

Die guten Nachrichten: Eine EU-Richtlinie gilt nicht unmittelbar. Der deutsche Gesetzgeber muss sie erst in das nationale Gesetz umsetzen, und dieses Verfahren hat gerade erst begonnen. Die Vorgabe der EU: Bis zum 01.01.2022 muss die Richtlinie (auch) in Deutschland umgesetzt und anwendbar sein. Als Unternehmer, der digitale Inhalte oder Dienstleistungen vertreibt ist man aber gut beraten, sich schon jetzt Gedanken zu machen, was sie für das eigene Geschäft bedeutet.

Anmerkung: Im Paket mit der RL 2019/770 hat die EU auch die RL 2019/771, die Warenkauf-Richtlinie erlassen. Wen diese Richtlinie betrifft und was sie bedeutet, wird Marcel Schieß von HEUSSEN ebenfalls in Kürze in einem weiteren Beitrag erläutern. MEHR ZU HEUSSEN

News von HEUSSEN

Tipp

Ungültigkeitserklärung des EU-US Privacy Shield durch den EuGH

Der Europäischen Gerichtshof (EuGH) erklärte mit Urteil vom 16.07.2020 den Privacy Shield für unwirksam.

Robert Faußner, M.A. Rechtsanwalt bei HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und Partner der Studie the factlights 2020 empfiehlt die Überprüfung und Umsetzung von sechs Punkten.

Tipp

Höhere Gewalt? Auswirkungen des Coronavirus auf Lieferverträge

Der Coronavirus hält die Welt in Atem, besser gesagt er bringt sie zum Stillstand. Die Wirtschaft bekommt die Auswirkungen dieser Maßnahmen immer stärker zu spüren.

Für viele Unternehmen stellt sich zunehmend die Frage, was mit bestehenden Lieferverpflichtungen geschieht. Handelt es sich um Leistungsverzögerungen, für die man unter Umständen schadensersatzpflichtig ist oder gar um einen Fall höherer Gewalt? the factlights 2020 Partner HEUSSEN erläutert Rechtsgrundlage und Voraussetzungen.

Tipp

Konzept zur datenschutzrechtlichen Bußgeldbemessung der DSK

Die Datenschutzkonferenz (DSK), das Abstimmungsgremium der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden, hat am 14.10.2019 ein Konzept zur Bußgeldbemessung in Verfahren gegen Unternehmen veröffentlicht.

Das Konzept der Datenschutzkonferenz soll eine einheitlichen Auslegung der Bestimmungen von Art. 83 DS-GVO sowie eine „nachvollziehbare, transparente und einzelfallgerechte Form der Bußgeldbemessung“ garantieren. Robert Faußner von HEUSSEN erläutert fünf Schritte der Bußgeldzumessung in Verfahren gegen Unternehmen.

Artikel

Die Melde- und Benachrichtigungspflichten nach Art. 33, Art. 34 DSGVO in der betrieblichen Praxis

Über wesentliche Herausforderungen in der Praxis sowie zugehörige Lösungsvorschläge.

Der von Robert Faußner und Dr. Christina-Maria Leeb verfasste Artikel umfasst zwei Teile. Die Autoren führen ins Thema ein, beschäftigen sich mit der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten oder wie man die Maximaldauer der Meldefrist berechnet und geben konkrete Handlungsempfehlungen.

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SELF SERVICE BI

Agilität für den Fachebreich

Welchen Stellenwert hat die SSBI? Welche Architekturen bringen nachhaltigen Erfolg?

DATA GOVERNANCE

Dreistufiges Framework mit acht Handlungsfeldern

Vergessen Sie die Data Governance nicht. Denn ein fehlerhafter Umgang mit Daten kann schnell zu erheblichen Wirtschafts- und Imageschäden führen.

STUDIEN HIGHLIGHTS

Das Geheimnis liegt im Digitalisierungsgrad

Adopter, Discoverer, Frontrunner, drei Unternehmenstypen haben sich in Bezug auf den digitalen Reifegrad herauskristallisiert

ARTIFICIAL INTELLIGENCE

AI wird konkret – Empfehlungen für die Praxis

Neue AI-Methoden und -Tools eröffnen in der Geschäftswelt unbegrenzte Potenziale, wenn sie in den Unternehmensalltag integriert werden

PROZESSOPTIMIERUNG

Eine Grundlage für die Digitalisierung der operativen Steuerfunktion

Das Prozesshaus vereint die sechs wesentlichen Komponenten zur Optimierung und Digitalisierung von Prozessen

INNOVATIONSPROZESS

Vorgehensmodell für die Portfolio-Entwicklung in Innovationsprozessen

Das Portfolio-Entwicklungsmodell gibt Orientierung, um mit neuen VUCA-Gegebenheiten methodisch umzugehen

the factlights bringt Einblicke und Learnings:

  1. Am Puls der Zeit
    the factlights 2020 hat über 1.000 Unternehmen im deutschsprachigen Raum zu ihrer Realität von Digitalisierung, Analytics und Datenarbeit befragt. Highlights, Updates und die kompletten Studienergebnisse gibt's hier.
  2. Experten analysieren und empfehlen
    Namhafte Vertreter führender Unternehmen nehmen Stellung zu aktuellen Trends, stellen Checklisten, Use Cases, Whitepaper bereit und stehen Ihnen gerne mit Empfehlungen, Tipps und Best Practices rund um die Themen der Digitalisierung und Datenarbeit zur Seite.
  3. Studien-Ergebnisse holen
    Sichern Sie sich Ihr persönliches Exemplar mit allen Ergebnissen, Einschätzungen, Branchenspecials, Extra Notes, Expert Quotes und profitieren Sie von Empfehlungen und Learnings.

THE FACTLIGHTS 2020

Was macht the factlights 2020?

the factlights 2020 stellt Fragen und gibt Antworten: Als zentrale Studie im deutschsprachigen Raum hinterfragt the factlights 2020 den Stand von Data & Analytics Initiativen in Unternehmen und deren Einfluss auf den Arbeitsalltag  jedes einzelnen.